- Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist verabschiedet — Bundestag und Bundesrat stimmten am 10. Juli zu.
- Das Pflegebudget bleibt vorerst bestehen, soll aber bis 2028 durch ein neues Finanzierungsmodell ersetzt werden.
- Ab 2027 sollen nur noch Kosten der unmittelbaren Patientenversorgung über das Pflegebudget refinanziert werden.
- PPR 2.0 steht vor dem Aus, Pflegepersonaluntergrenzen sollen Qualitätskriterien weichen — Verbände üben deutliche Kritik.
- Die Pflegekammern NRW und RLP fordern ein begrenztes APN-Verschreibungsrecht; ein APN-Gesetz ist noch für 2026 angekündigt.
Zwischen Sparpolitik und Strukturreform: Das Gesundheitssystem vor neuen Weichenstellungen
Kaum ein gesundheitspolitisches Vorhaben der vergangenen Monate hat für so intensive Diskussionen gesorgt wie das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG). Offiziell verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung kurzfristig zu sichern und den weiteren Anstieg der Beitragssätze zu begrenzen. Tatsächlich reichen die geplanten Änderungen jedoch weit über reine Finanzierungsfragen hinaus.

Das Gesetz greift an mehreren zentralen Stellen in die Krankenhausfinanzierung ein, verändert die Finanzierung pflegerischer Leistungen und stellt bisherige Instrumente der Personalbemessung zur Disposition. Im Zuge dessen wird deutlich, dass die Bundesregierung ihre Krankenhausreform konsequent mit den finanziellen Rahmenbedingungen verzahnen möchte. Damit werden wirtschaftliche und strukturelle Fragen künftig noch enger miteinander verbunden.
Zusätzliche Aufmerksamkeit erhielt das Gesetz durch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Janosch Dahmen, gesundheitspolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen und Mitglied des Gesundheitsausschusses kritisiert, insbesondere den hohen Zeitdruck, mit dem die Bundesregierung das Gesetz auf den Weg bringen möchte. Er erklärt, warum das Vorhaben weit mehr ist als ein kurzfristiges Spargesetz, denn aus seiner Sicht greift es tief in die Finanzierung und Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung ein.
"Ich habe mich deshalb als Abgeordneter entschlossen, (...) um Prüfung zu bitten, ob hier in diesem Fall überhaupt noch ein ordnungsgemäßes parlamentarisches Verfahren möglich ist."
Janosch Dahmen
Für Pflegefachpersonen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die einzelnen Regelungen. Denn viele der geplanten Änderungen betreffen unmittelbar den Berufsalltag in Krankenhäusern und könnten die zukünftigen Rahmenbedingungen pflegerischer Versorgung nachhaltig verändern.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist weit mehr als ein Spargesetz. Es verbindet finanzielle Konsolidierung mit strukturellen Reformen und beeinflusst zentrale Bereiche der stationären Versorgung.
Das Pflegebudget bleibt – vorerst
Seit seiner Einführung verfolgt das Pflegebudget ein klares Ziel: Die Kosten für Pflegefachpersonen sollen unabhängig von den Fallpauschalen vollständig refinanziert werden. Dadurch sollte verhindert werden, dass wirtschaftlicher Druck unmittelbar zulasten der pflegerischen Personalausstattung wirkt.
Nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung soll dieses Finanzierungssystem jedoch nicht dauerhaft bestehen bleiben. Vorgesehen ist, das Pflegebudget perspektivisch abzuschaffen und bis 2028 durch ein neues Finanzierungsmodell zu ersetzen. Die Entwicklung dieses Modells soll eine gemeinsame Arbeitsgruppe übernehmen. Beteiligt werden sollen die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband, das Bundesministerium für Gesundheit, der Deutsche Pflegerat (DPR) sowie die Gewerkschaft ver.di. Ziel ist eine langfristig tragfähige Finanzierung der Pflegepersonalkosten im Krankenhaus.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt das bestehende Pflegebudget zunächst bestehen. Gleichzeitig sind jedoch bereits Änderungen vorgesehen, die seine Ausgestaltung beeinflussen. So soll das Pflegebudget des Jahres 2027 auf Grundlage der tatsächlich vereinbarten Pflegebudgets des Jahres 2026 berechnet werden.
Außerdem ist vorgesehen, tarifliche Lohnsteigerungen weiterhin über das Pflegebudget zu refinanzieren. Auch dies stellt eine Abweichung gegenüber früheren Gesetzesentwürfen dar und dürfte insbesondere für tarifgebundene Einrichtungen von Bedeutung sein.
Das Pflegebudget bleibt zunächst erhalten. Gleichzeitig zeichnet sich bereits heute ein grundlegender Umbau der Finanzierung pflegerischer Leistungen im Krankenhaus ab.
Welche Pflegepersonalkosten künftig noch berücksichtigt werden
Eine weniger beachtete, aber durchaus weitreichende Änderung betrifft die Definition der refinanzierungsfähigen Pflegepersonalkosten.
Ab dem Jahr 2027 sollen ausschließlich Pflegepersonalkosten berücksichtigt werden, die unmittelbar der Versorgung von Patient dienen. Tätigkeiten außerhalb der direkten Patientenversorgung sollen künftig nicht mehr über das Pflegebudget finanziert werden.
Welche Berufsgruppen oder Tätigkeiten hiervon konkret betroffen sein werden, ist bislang noch nicht abschließend geregelt. Dennoch wirft diese Änderung zahlreiche Fragen auf.
Pflegefachpersonen übernehmen heute weit mehr als unmittelbare Versorgungsaufgaben am Bett. Anleitung von Auszubildenden, Praxisanleitung, Dokumentation, Qualitätsmanagement, Koordination komplexer Versorgungsprozesse oder Tätigkeiten im Entlassmanagement gehören vielerorts selbstverständlich zum pflegerischen Berufsalltag. Gerade diese Aufgaben sind jedoch wesentliche Bestandteile einer sicheren und qualitativ hochwertigen Patientenversorgung.
Sollten einzelne dieser Tätigkeiten künftig nicht mehr über das Pflegebudget refinanziert werden, müssten Krankenhäuser alternative Finanzierungswege finden oder entsprechende Stellen aus anderen Budgets finanzieren. Welche praktischen Auswirkungen dies haben wird, dürfte wesentlich davon abhängen, wie der Begriff der unmittelbaren Patientenversorgung letztlich gesetzlich ausgelegt wird.
Die geplante Einschränkung der refinanzierungsfähigen Pflegepersonalkosten könnte erhebliche Auswirkungen auf pflegerische Unterstützungs- und Koordinationsaufgaben haben.
Pflegeentlastende Maßnahmen werden schrittweise reduziert
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Maßnahmen eingeführt, um Pflegefachpersonen im Arbeitsalltag zu entlasten. Hierzu zählen beispielsweise digitale Dokumentationslösungen, Servicepersonal oder unterstützende Assistenzsysteme.
Diese Förderungen sollen grundsätzlich auch in den Jahren 2027 und 2028 fortgeführt werden. Allerdings ist vorgesehen, die Finanzierung schrittweise zu reduzieren. Aus gesundheitspolitischer Sicht verfolgt die Bundesregierung damit das Ziel, zeitlich befristete Förderinstrumente auslaufen zu lassen und langfristig in ein neues Finanzierungssystem zu überführen.
Ob die Krankenhäuser diese Maßnahmen anschließend aus eigenen Mitteln weiter finanzieren können, dürfte jedoch wesentlich von ihrer wirtschaftlichen Situation abhängen. Angesichts der weiterhin angespannten Finanzlage vieler Kliniken könnte dies regional sehr unterschiedlich ausfallen.
Die Fortführung der Förderung schafft zunächst Planungssicherheit. Die vorgesehene schrittweise Kürzung wirft jedoch Fragen zur langfristigen Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen auf.
Tarifsteigerungen werden weiterhin refinanziert
Neben den Krankenhäusern enthält das Gesetz auch Regelungen für weitere Versorgungsbereiche.
Tarifsteigerungen in der medizinischen Rehabilitation, in Vorsorgeeinrichtungen, in der häuslichen Krankenpflege sowie in der außerklinischen Intensivpflege sollen weiterhin bis zu festgelegten Grenzen von den Krankenkassen refinanziert werden. Entsprechende Vergütungsanpassungen sollen von den Krankenkassen nicht ohne Weiteres abgelehnt werden können.
Diese Regelung soll Einrichtungen mehr Planungssicherheit verschaffen und verhindern, dass tarifliche Lohnerhöhungen vollständig zulasten der Leistungserbringenden gehen. Für Pflegefachpersonen außerhalb des Krankenhauses stellt dies grundsätzlich ein wichtiges Signal dar, auch wenn die Refinanzierung an gesetzlich definierte Obergrenzen gebunden bleibt.
Die weitere Refinanzierung tariflicher Entwicklungen stärkt die finanzielle Planbarkeit verschiedener Versorgungsbereiche, ersetzt jedoch keine grundsätzliche Reform ihrer Finanzierung.
Neue Qualitätsvorgaben statt Pflegepersonaluntergrenzen?
Besonders weitreichend sind die geplanten Änderungen bei der Personalausstattung der Krankenhäuser. Bislang müssen Kliniken bestimmte Pflegepersonaluntergrenzen (PPUG) einhalten, wenn sie einzelne Leistungsgruppen anbieten möchten. Diese Untergrenzen dienen bislang zugleich als Qualitätsvoraussetzung im Rahmen der Krankenhausreform.

Diese sollen zukünftig entfallen. Stattdessen soll ein Leistungsgruppenausschuss für jede Leistungsgruppe eigene Qualitätskriterien entwickeln. Diese sollen sich an der Qualifikation und tatsächlichen Verfügbarkeit des eingesetzten Pflegepersonals orientieren.
Die bestehenden Pflegepersonaluntergrenzen bleiben zunächst bestehen. Allerdings sollen Verstöße künftig gezielter sanktioniert werden. Krankenhäuser, die die Untergrenzen bewusst unterschreiten, sollen dadurch stärkere wirtschaftliche Nachteile erfahren.
Die Bundesregierung verfolgt damit einen Perspektivwechsel: Nicht mehr starre Mindestzahlen, sondern passgenaue Qualitätsanforderungen für einzelne Leistungsbereiche sollen künftig stärker im Mittelpunkt stehen.
Ob dadurch tatsächlich eine qualitativ bessere Personalausstattung erreicht werden kann, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen. Die konkreten Qualitätskriterien müssen erst entwickelt werden. Die geplante Neuausrichtung könnte eine differenziertere Personalsteuerung ermöglichen. Ihre Wirksamkeit wird jedoch wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der neuen Qualitätskriterien abhängen.
Das mögliche Aus der PPR 2.0 sorgt für deutliche Kritik
Besonders kritisch wird derzeit die Zukunft der Personalbemessung im Krankenhaus diskutiert.
Nach den bisherigen Plänen soll die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Pflegepersonalregelung PPR 2.0 nicht weiterverfolgt werden. Auch die hierfür zuständigen Kommissionen sollen aufgelöst werden. Damit würde eines der zentralen Projekte zur Entwicklung einer wissenschaftlich fundierten Personalbemessung im Krankenhaus vorerst beendet.

Stattdessen plant die Bundesregierung die Einführung einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung, Krankenhäuser personell so auszustatten, dass eine qualitativ hochwertige Versorgung sichergestellt werden kann. Wie diese sogenannte Generalnorm konkret ausgestaltet werden soll, ist bislang allerdings offen.
Unklar bleibt insbesondere, welche fachlichen Kriterien zugrunde gelegt werden, wer die Personalstandards entwickelt, wie ihre Einhaltung überprüft wird und welche Konsequenzen Verstöße künftig haben sollen. Diese offenen Fragen stoßen bei Berufsverbänden auf deutliche Kritik.
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) warnt davor, mit dem Aus der PPR 2.0 ein bereits weit entwickeltes Instrument wissenschaftlicher Personalbemessung aufzugeben. Aus Sicht des Verbandes droht dadurch ein Rückschritt bei der Sicherung einer bedarfsgerechten Personalausstattung.
Auch der Deutsche Pflegerat spricht sich im Rahmen seiner Kampagne zur Personalbemessung für verbindliche und wissenschaftlich fundierte Standards aus und fordert, pflegerische Versorgungsqualität nicht allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betrachten.

Die Diskussion verdeutlicht einen grundlegenden Zielkonflikt: Während die Bundesregierung flexiblere gesetzliche Regelungen schaffen möchte, fordern Berufsverbände weiterhin objektive und wissenschaftlich abgesicherte Instrumente zur Personalbemessung.
Welche Richtung sich letztlich durchsetzt, dürfte entscheidend dafür sein, wie Pflegepersonal künftig geplant und finanziert wird.
Die Diskussion um die PPR 2.0 reicht weit über ein einzelnes Instrument hinaus. Sie berührt die grundsätzliche Frage, wie Pflegebedarf künftig wissenschaftlich erfasst und personelle Qualität verbindlich abgesichert werden soll.
Zwischen Kostendruck und Versorgungsqualität
Betrachtet man die einzelnen Regelungen im Zusammenhang, wird deutlich, dass das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zwei Ziele miteinander verbindet: Einerseits sollen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung kurzfristig begrenzt werden. Andererseits soll die Krankenhauslandschaft im Zuge der Krankenhausreform weiter strukturiert und auf leistungsfähigere Standorte konzentriert werden.
Für Pflegefachpersonen bedeutet dies eine Phase erheblicher Unsicherheit. Zwar bleiben einige Finanzierungsinstrumente zunächst bestehen, gleichzeitig werden jedoch wichtige Weichen für eine grundlegende Neuausrichtung gestellt. Insbesondere die Zukunft der Personalbemessung, die Finanzierung pflegerischer Leistungen und die Rolle pflegerischer Qualitätsstandards werden die berufspolitische Diskussion noch über viele Monate prägen.
Die geplanten Reformen markieren keinen isolierten Gesetzeswechsel, sondern einen grundlegenden Umbau zentraler Steuerungsinstrumente des deutschen Krankenhauswesens.
Advanced Practice Nursing: Warum das Verschreibungsrecht neu diskutiert wird
Während sich die gesundheitspolitische Debatte derzeit stark auf die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung konzentriert, entwickelt sich ein weiteres Thema mit potenziell weitreichenden Folgen für den Pflegeberuf: die zukünftige Rolle von Advanced Practice Nurses (APN).
Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion ist ein gemeinsames Positionspapier der Pflegekammern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Darin beschreiben die Kammern, welche rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssten, damit APNs künftig eigenständige heilkundliche Aufgaben übernehmen können. Im Mittelpunkt steht dabei das Verschreibungsrecht für Arzneimittel.
Die Diskussion ist keineswegs neu. International gehören erweiterte Kompetenzen speziell qualifizierter Pflegefachpersonen seit vielen Jahren zur Regelversorgung. In Deutschland hingegen befindet sich die Entwicklung noch am Anfang.
Die Debatte um Advanced Practice Nursing betrifft nicht nur einzelne neue Kompetenzen, sondern die grundsätzliche Weiterentwicklung des Pflegeberufs.
APN - mehr als eine akademische Weiterbildung
Der Begriff Advanced Practice Nursing beschreibt Pflegefachpersonen, die über eine wissenschaftlich fundierte Weiterbildung auf Masterniveau verfügen und hochkomplexe pflegerische Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen.
Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Spezialisierung im klassischen Sinn. Vielmehr verbindet Advanced Practice Nursing vertiefte klinische Expertise mit wissenschaftlichem Arbeiten, evidenzbasierter Entscheidungsfindung sowie erweiterten diagnostischen und therapeutischen Kompetenzen.
International übernehmen APNs beispielsweise Aufgaben in der Versorgung chronisch erkrankter Menschen, in spezialisierten Ambulanzen, in der Primärversorgung oder in Pflegeeinrichtungen. Häufig koordinieren sie komplexe Behandlungsverläufe, führen eigenständig Assessments durch und begleiten Patient:innen langfristig. Gerade vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung, steigender Multimorbidität und zunehmender Versorgungsengpässe wird dieses Berufsbild auch in Deutschland zunehmend diskutiert.
Dabei betonen die Pflegekammern ausdrücklich, dass APNs keine ärztlichen Assistenzberufe darstellen. Vielmehr handelt es sich um eigenständige heilkundliche Rollen mit klar definierten Verantwortungsbereichen.
Verschreibungsrecht: Worum geht es eigentlich?
Kaum ein Aspekt der APN-Diskussion sorgt derzeit für so viele Missverständnisse wie das Verschreibungsrecht.
Häufig entsteht der Eindruck, künftig könnten sämtliche Pflegefachpersonen Medikamente verordnen. Genau das sehen die aktuellen Vorschläge jedoch ausdrücklich nicht vor.
Das Positionspapier der Pflegekammern bezieht sich ausschließlich auf speziell qualifizierte Pflegefachpersonen mit einem Masterabschluss in Advanced Practice Nursing sowie einer zusätzlichen staatlich geregelten Qualifikation für die Arzneimittelverordnung.
Es geht somit nicht um eine Ausweitung bestehender pflegerischer Kompetenzen auf alle Berufsangehörigen, sondern um eine klar abgegrenzte heilkundliche Rolle mit hohen fachlichen Anforderungen. Ein mögliches Verschreibungsrecht wäre zudem auf den jeweiligen Kompetenzbereich der APN begrenzt.
Es soll dort eingesetzt werden, wo Pflegefachpersonen aufgrund ihrer Spezialisierung bereits heute einen Großteil der kontinuierlichen Versorgung übernehmen. Beispiele sind die Betreuung chronisch erkrankter Menschen, spezialisierte Wundversorgung, Diabetesmanagement oder standardisierte Nachsorgeprogramme.
Die aktuelle Diskussion betrifft keine allgemeine Verordnungsbefugnis für Pflegefachpersonen, sondern ein hochqualifiziertes Berufsprofil mit klar begrenztem Einsatzbereich.
Der Blick nach Europa: Deutschland ist kein Vorreiter
Ein zentrales Argument der Pflegekammern lautet, dass Deutschland im internationalen Vergleich deutlich hinter anderen Gesundheitssystemen zurückliegt.
In zahlreichen europäischen Ländern verfügen speziell qualifizierte Pflegefachpersonen bereits über gesetzlich geregelte Verschreibungsrechte. Dazu gehören unter anderem Großbritannien, Irland, die Niederlande, Finnland, Schweden sowie weitere skandinavische Staaten.
Dort haben sich unterschiedliche Modelle entwickelt, die jeweils an die nationalen Gesundheitssysteme angepasst wurden. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass heilkundliche Kompetenzen nicht allein an den ursprünglichen Ausbildungsberuf geknüpft werden, sondern an nachgewiesene Qualifikationen und definierte Verantwortungsbereiche.
Internationale Studien zeigen, dass Advanced Practice Nurses insbesondere bei der Versorgung chronischer Erkrankungen, in der Primärversorgung und bei standardisierten Behandlungsabläufen vergleichbare Versorgungsqualität erzielen können. Gleichzeitig lassen sich Wartezeiten verkürzen und ärztliche Ressourcen gezielter für komplexe Fälle einsetzen. Diese Erfahrungen bilden einen wesentlichen Hintergrund der aktuellen Diskussion in Deutschland.
Warum die Pflegekammern zunächst auf Positivlisten setzen
Obwohl internationale Modelle teilweise sehr weitreichende Kompetenzen vorsehen, schlagen die Pflegekammern für Deutschland bewusst einen schrittweisen Einstieg vor.
Kern des Vorschlags ist ein sogenanntes Positivlistenmodell. Dabei würde gesetzlich festgelegt, welche Arzneimittel oder Therapieformen Advanced Practice Nurses innerhalb ihres jeweiligen Fachgebiets eigenständig verordnen dürfen. Die Befugnisse wären somit klar begrenzt und transparent geregelt. Ein solches Modell könnte beispielsweise bestimmte Medikamente für chronische Erkrankungen, standardisierte Nachsorge oder klar definierte Behandlungspfade umfassen.
Durch diese Begrenzung soll sichergestellt werden, dass die erweiterten Kompetenzen ausschließlich dort eingesetzt werden, wo wissenschaftliche Evidenz, Versorgungserfahrung und Qualifikation dies rechtfertigen. Gleichzeitig ließe sich das Modell schrittweise erweitern, wenn sich entsprechende Erfahrungen in der Versorgung bewähren.
Mehr Verantwortung braucht einen neuen Rechtsrahmen
Mit zusätzlichen Kompetenzen entstehen zwangsläufig auch neue rechtliche Anforderungen.
Deshalb betonen die Pflegekammern, dass ein Verschreibungsrecht nur dann sinnvoll umgesetzt werden kann, wenn gleichzeitig verbindliche gesetzliche Regelungen geschaffen werden.
Für Pflegefachpersonen bedeutet dies zugleich eine deutliche Erweiterung professioneller Verantwortung. Therapeutische Entscheidungen würden künftig eigenständig getroffen und müssten entsprechend fachlich begründet sowie rechtlich abgesichert werden. Erweiterte Kompetenzen setzen zwingend einen ebenso erweiterten rechtlichen Rahmen voraus. Verantwortung und Befugnisse müssen dabei miteinander im Gleichgewicht stehen.
Welche Auswirkungen könnte ein Verschreibungsrecht auf die Versorgung haben?
Aus pflegewissenschaftlicher Sicht steht weniger die Verordnungsbefugnis selbst im Mittelpunkt als vielmehr ihr möglicher Beitrag zur Versorgung.
Deutschland steht vor mehreren gleichzeitigen Herausforderungen: Die Zahl älterer Menschen steigt, chronische Erkrankungen nehmen zu und in vielen Regionen verschärft sich der Mangel an Hausärzt:innen sowie anderen Gesundheitsberufen. Advanced Practice Nurses könnten hier insbesondere in der kontinuierlichen Betreuung chronisch erkrankter Patient:innen zusätzliche Versorgungskapazitäten schaffen.
Dazu gehören beispielsweise regelmäßige Verlaufskontrollen, Anpassungen standardisierter Therapien, Präventionsmaßnahmen oder die Begleitung komplexer Krankheitsverläufe.
Internationale Forschung weist darauf hin, dass APNs insbesondere dort Vorteile bieten können, wo kontinuierliche Betreuung, Gesundheitsberatung und langfristige Begleitung im Vordergrund stehen. Gleichzeitig ersetzt dieses Berufsbild keine ärztliche Versorgung. Vielmehr erweitert es die Möglichkeiten interprofessioneller Zusammenarbeit und kann dazu beitragen, vorhandene Ressourcen gezielter einzusetzen.
Die Diskussion um das Verschreibungsrecht ist Teil einer größeren Debatte über eine zukunftsfähige Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen.
Zwischen Aufbruch und Realität
Ob die Vorschläge der Pflegekammern tatsächlich umgesetzt werden, ist derzeit noch offen. Dennoch zeigt die aktuelle Diskussion einen deutlichen Wandel.
Noch vor wenigen Jahren stand vor allem die Akademisierung der Pflege im Mittelpunkt gesundheitspolitischer Debatten. Inzwischen rückt zunehmend die Frage in den Vordergrund, welche Kompetenzen hochqualifizierte Pflegefachpersonen künftig eigenständig übernehmen können. Dabei geht es nicht um die Verlagerung ärztlicher Tätigkeiten, sondern um eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Versorgung angesichts wachsender Herausforderungen.
Mit der angekündigten Vorlage eines eigenständigen APN-Gesetzes durch Bundesgesundheitsministerin Nina Warken könnte diese Diskussion schon in den kommenden Monaten eine neue Dynamik erhalten.
Die Diskussion um Advanced Practice Nursing entwickelt sich zunehmend von einer berufsrechtlichen Frage zu einem zentralen Baustein zukünftiger Gesundheitsversorgung.

Gesundheitspolitik nach der Sommerpause: Darauf kommt es jetzt an
Mit der Sommerpause endet die gesundheitspolitische Debatte nicht. Im Gegenteil: Ab September stehen wichtige Entscheidungen an, die die Pflegepolitik in den kommenden Jahren prägen könnten.
Landtagswahlen und neue politische Schwerpunkte
Im September werden in Sachsen-Anhalt, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern neue Parlamente gewählt. Die Länder spielen eine wichtige Rolle bei der Krankenhausplanung und der Gesundheitsversorgung. Deshalb könnten die Wahlergebnisse auch Einfluss auf die Ausgestaltung der Krankenhausreform und zukünftige Investitionen im Gesundheitswesen haben.

Bundestag startet in die Reformphase
Mit der ersten Sitzungswoche nach der Sommerpause am 7.9.206 beginnt auch die parlamentarische Arbeit wieder. Im Mittelpunkt stehen voraussichtlich die angekündigte Pflegereform sowie die Finanzierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Außerdem beginnen die Beratungen zum Bundeshaushalt 2027. Hier entscheidet sich, welche Reformvorhaben finanziell abgesichert werden und welche möglicherweise verschoben werden müssen.
APN-Gesetz könnte noch 2026 kommen
Ein besonders wichtiges Vorhaben für Pflegefachpersonen ist das angekündigte APN-Gesetz. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat einen Referentenentwurf noch für diesen Sommer angekündigt.
Geplant ist ein bundesweit einheitliches Berufsbild für Advanced Practice Nurses auf Masterniveau. Vorgesehen sind unter anderem erweiterte heilkundliche Kompetenzen, klare Regelungen zu Aufgaben und Vergütung sowie eine stärkere Einbindung in die Primärversorgung. Ziel ist es, die Versorgung chronisch erkrankter Menschen zu verbessern und Ärzt gezielt zu entlasten.
Wie der Gesetzentwurf konkret ausgestaltet sein wird, bleibt abzuwarten. Ein APN-Gesetz könnte die akademische Pflege in Deutschland nachhaltig stärken.
Krankenhausreform bleibt auf der Agenda
Auch die Krankenhausreform wird den politischen Herbst prägen. Diskutiert werden weiterhin die Zukunft des Pflegebudgets, die Personalbemessung sowie die Finanzierung der stationären Versorgung.
Parallel plant die Bundesregierung, die große Pflegereform möglichst noch bis Ende des Jahres parlamentarisch abzuschließen. Ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann, ist derzeit offen.
Viele gesundheitspolitische Reformen befinden sich gleichzeitig in der Umsetzung und werden sich gegenseitig beeinflussen.
Fazit
Die kommenden Monate werden für die Pflegepolitik richtungsweisend sein. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, die Krankenhausreform und das angekündigte APN-Gesetz zeigen, dass sich die Rahmenbedingungen professioneller Pflege weiter verändern.
Für Pflegefachpersonen lohnt es sich, diese Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen. Sie betreffen nicht nur die Finanzierung des Gesundheitswesens, sondern auch zukünftige Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeitsbedingungen der Profession Pflege.

