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Diese Episode erschien am 17.07.2021 — einzelne Zahlen oder Regelungen können sich seither geändert haben.
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Das Wichtigste in Kürze
  • Frankreich und Griechenland führen 2021 eine Impfpflicht fürs Gesundheitspersonal ein, Deutschland nicht.
  • Der Deutsche Ethikrat hält eine berufsbezogene Impfpflicht angesichts hoher Impfquoten für nicht nötig.
  • Bund und BIBB veröffentlichen erste Ausbildungsmodule zur Übertragung von Heilkunde auf Pflegefachpersonen.

In dieser Folge des PflegeUpdates vom 17. Juli 2021 dreht sich alles um zwei Themen, die unterschiedlicher kaum sein könnten: die europaweite Debatte um eine Impfpflicht für das Gesundheits- und Pflegepersonal und die neu veröffentlichten Ausbildungsmodule zur Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen. Beide Themen geben wir hier in der Einordnung des damaligen Stands wieder.

Impfpflicht für Gesundheitspersonal: Frankreich und Griechenland ziehen nach

Zum Zeitpunkt der Folge fielen die Impfquoten, während die Fallzahlen wieder stiegen – ein Spannungsfeld, das in mehreren europäischen Ländern eine Debatte über eine verpflichtende Corona-Impfung auslöste. In Italien galt eine solche Impfpflicht für das Gesundheitspersonal bereits seit Ende März 2021. Im Juli folgten Frankreich und Griechenland.

In Frankreich kündigte Präsident Emmanuel Macron an, dass sich alle Mitarbeitenden in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen bis zum 15. September 2021 impfen lassen müssten – andernfalls dürften sie nicht weiterarbeiten und würden auch nicht mehr bezahlt. Über dieses konsequente Vorgehen der französischen Regierung wurde damals breit berichtet. Griechenland wählte einen ähnlich klaren Kurs: Dort sollte die Impfpflicht ab Mitte August für Beschäftigte in Altenheimen und ab dem 1. September für alle Mitarbeitenden im Gesundheitsbereich gelten, wobei Beschäftigten ohne Impfung die Suspendierung drohte. Auch die griechische Regierung erhöhte damals den Druck auf Impfskeptiker:innen.

Für viele Pflegefachpersonen stellte sich die Frage, ob ein solches Modell auch in Deutschland kommen würde. Hier wurde eine generelle Impfpflicht zum damaligen Zeitpunkt eher skeptisch gesehen: Die Bundesregierung schloss eine Impfpflicht in dieser Woche zunächst aus. Frank Ulrich Montgomery, der Vorsitzende des Weltärztebundes, hielt dagegen und nannte es gegenüber dem Deutschlandfunk verantwortungslos, wenn medizinisches Personal eine Impfung ablehne; das Nein der Politik zu einer Impfpflicht bewertete er als falsch. Einen Überblick über die Debatte im Gesundheitswesen bot damals auch die Berichterstattung über die verschiedenen europäischen Ansätze.

Eine andere Position vertrat Alena Buyx, die Vorsitzende des Deutschen Ethikrats. Sie hielt eine berufsbezogene Impfpflicht zu diesem Zeitpunkt für nicht notwendig. Ihre Begründung: Für die meisten vulnerablen Gruppen gebe es andere Schutzmöglichkeiten, und die Impfraten in den sensiblen Berufsgruppen seien in Deutschland deutlich höher als etwa in Frankreich. Der Ethikrat habe eine allgemeine Impfpflicht ausgeschlossen und allenfalls unter sehr eng begrenzten Umständen über berufsbezogene Lösungen nachgedacht – Umstände, die aus ihrer Sicht damals jedoch nicht zutrafen. Diese Einschätzung der Ethikratsvorsitzenden stützte sich auf vergleichsweise hohe Impfquoten.

Untermauert wurde das von Daten des Robert Koch-Instituts. Die Studie COVIMO (COVID-19-Impfquoten-Monitoring in Deutschland) kam zu dem Ergebnis, dass beim medizinischen Personal bereits gut 83 Prozent mindestens einmal und knapp 64 Prozent vollständig geimpft waren. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ging zudem davon aus, dass rund 90 Prozent der Beschäftigten in Kliniken bereits geimpft seien. Für dich als Pflegefachperson war damit zum damaligen Stand absehbar, dass eine flächendeckende Impfpflicht in Deutschland zunächst nicht zur Debatte stand – auch wenn die Diskussion in den Folgemonaten weiterging.

Erste Ausbildungsmodule zur Heilkundeübertragung sind veröffentlicht

Das zweite Thema betrifft die Erweiterung der pflegerischen Kompetenzen ganz unmittelbar. Am 1. Juli 2021 gaben das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bekannt, dass die Ausbildungsmodule zur Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen veröffentlicht wurden. Entwickelt wurden sie vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Die offizielle Mitteilung des Gesundheitsministeriums ordnete die Module in die laufende Reform der Pflegeausbildung ein.

Was Heilkundeübertragung überhaupt bedeutet

Grundlage ist eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 63 Absatz 3c des Fünften Sozialgesetzbuchs. Darin sind ärztliche Tätigkeiten aufgelistet, die innerhalb von Modellvorhaben an qualifizierte Pflegefachpersonen übertragen werden können. Diese Tätigkeiten beziehen sich auf bestimmte Diagnosen – Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2, chronische Wunden, Demenz (hier ausdrücklich ohne die Palliativversorgung) sowie den Verdacht auf eine Hypertonie (der Schwangerschaftshypertonus ist ausgeschlossen). Hinzu kommen einzelne aufgeführte Maßnahmen wie das Blutabnehmen, das Legen und Überwachen bestimmter Sonden und Katheter, die Verordnung gewisser Medizinprodukte oder die Schmerztherapie. Welche Tätigkeiten dazu zählen, regelt der G-BA in seiner Richtlinie zur Heilkundeübertragung.

Wichtig ist die Einschränkung: Die Übertragung dieser Tätigkeiten gilt ausdrücklich nur im Rahmen von Modellvorhaben. Gesetzliche Krankenversicherung und Leistungserbringer entwickeln solche Vorhaben gemeinsam und regeln darin vertraglich, welche Aufgaben übernommen und welche Verantwortlichkeiten getragen werden. Innerhalb dieses Rahmens können entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen als eigenständige Leistungserbringer auftreten und die übertragenen Tätigkeiten selbstständig durchführen – inklusive der fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verantwortung.

Sechs Module sind genehmigt – drei weitere sollen folgen

Neu ist, dass die Bundesregierung zunächst sechs Module genehmigt hat. Es gibt ein standardisiertes Grundmodul und darauf aufbauend fünf Wahlmodule zu den Themen Wundheilung, Diabetes, Hypertonie, Schmerzen und Demenz – also genau die Diagnosen, die auch in der G-BA-Richtlinie verankert sind. Künftig sollen es acht Wahlmodule werden; die drei noch fehlenden sollten inhaltlich nachgereicht werden. Die erweiterten Kompetenzen können sowohl an Pflegeschulen als auch an Hochschulen gelehrt werden und gehen über die Inhalte der generalistischen Pflegeausbildung deutlich hinaus. Die Module sind über das BIBB einsehbar; die Module für den Erwerb erweiterter heilkundlicher Kompetenzen stehen Interessierten online zur Verfügung.

Damit wurde ein Baustein nachgeliefert, der lange gefehlt hatte. Die 2019 gestartete Ausbildungsoffensive Pflege sah zeitnahe Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten vor. Auch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) verpflichtete die Krankenkassenverbände, solche Modellvorhaben einzurichten – mindestens eines pro Bundesland. Was diese Entwicklung für die Pflegebildung bedeutet, fasst auch der Beitrag zu den neuen Modulen für die Pflegeausbildung zusammen.

Delegation, Substitution und die Frage der Verantwortung

In der Diskussion lohnt sich eine klare Abgrenzung zweier Begriffe. Bei der Delegation übernimmt die Pflegefachperson eine ärztlich veranlasste Aufgabe und führt sie stellvertretend aus – das ist bereits gängige Praxis, etwa beim Blutabnehmen oder beim Verabreichen intravenöser Arzneimittel auf ärztliche Anordnung. Bei der Substitution dagegen wird eine heilkundliche Tätigkeit selbstständig und ohne ärztliche Veranlassung von einer entsprechend qualifizierten Pflegefachperson durchgeführt. Im Rahmen eines Modellvorhabens könnte das bedeuten, dass eine Pflegefachperson einen Menschen mit bereits ärztlich diagnostiziertem Diabetes eigenständig betreut, Lebensstiländerungen begleitet und die Medikation mit oralen Antidiabetika oder Insulin steuert. Die Diagnosestellung selbst bleibt dabei ausgeschlossen.

Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, verwies in der Anhörung zum Gesetz darauf, dass die Delegation ärztlicher Tätigkeiten längst üblich sei, mahnte bei einer Substitution aber an, klar zu regeln, wer am Ende die Verantwortung trägt. Genau das hält die G-BA-Richtlinie fest: Die qualifizierten Pflegefachpersonen übernehmen die fachliche, wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben. Wie sich diese erweiterten Aufgaben in eine gute interprofessionelle Zusammenarbeit einbetten lassen, war ebenfalls Teil der fachpolitischen Debatte um die Kompetenzerweiterung.

Begleitet wurde das Thema von Forderungen aus der Berufsgruppe selbst. In einer öffentlichen Anhörung des parlamentarischen Begleitgremiums zur COVID-19-Pandemie verlangte der Deutsche Pflegerat (DPR) am 8. Juli eine stärkere Einbeziehung der Profession Pflege. Christine Vogler betonte, dass die Gesundheitsversorgung ohne die Pflege nicht funktioniere und die Bewältigung der Pandemie auch eine Erweiterung pflegerischer Kompetenzen samt Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten brauche – als Beispiele nannte sie Community Health Nurses und pflegerische Gesundheitsexpert:innen in Kitas und Schulen. Diese Position des Deutschen Pflegerats machte deutlich, wie eng die Module mit einer grundsätzlichen Aufwertung des Berufs verknüpft sind.

Für dich heißt das: Mehr Verantwortung ist seit Langem eine Forderung der Pflege – aber sie muss von den Pflegefachpersonen auch gewollt sein. Ob die Heilkundeübertragung der richtige Weg ist, den Beruf aufzuwerten, oder ob stattdessen die originär pflegerischen Tätigkeiten stärker in den Vordergrund rücken sollten, blieb zum Zeitpunkt der Folge eine offene und durchaus kontrovers diskutierte Frage.

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Quellen