- Die Pflegemindestlöhne steigen ab 2024 in zwei Schritten – mit gemischten Reaktionen der Verbände.
- Das geplante Krankenhaustransparenzgesetz führt eine bundesweite Level-Einteilung der Kliniken ein.
- Ein DGF-Gutachten fordert mehr heilkundliche Befugnisse für fachweitergebildete Pflegefachpersonen auf Intensivstationen.
In dieser Folge geht es um zwei pflegepolitische Schwergewichte: die beschlossene Anhebung der Pflegemindestlöhne und das geplante Krankenhaustransparenzgesetz. Dazu kommen Kurznachrichten zu Vorbehaltsaufgaben, einer neuen Weiterbildungsordnung und einem Stipendienprogramm. Alle Angaben beziehen sich auf den Stand Anfang September 2023.
Pflegemindestlöhne steigen ab 2024 in zwei Schritten
Ende August 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angekündigt, den Empfehlungen der Pflegekommission zu folgen und die Mindestlöhne in der Altenpflege per Verordnung anzuheben. Damals war geplant, die Erhöhung in zwei Schritten umzusetzen: Für Pflegefachpersonen mit dreijähriger Ausbildung sollte der Mindeststundenlohn im Mai 2024 zunächst auf 19,50 Euro und im Juli 2025 auf 20,50 Euro steigen. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung waren 16,50 Euro beziehungsweise später 17,35 Euro vorgesehen, für Pflegehilfskräfte ohne besondere Qualifikation 15,50 Euro und anschließend 16,10 Euro. Die Regelungen sollten nach den damaligen Plänen bis Ende Juni 2026 Bestand haben. Die Einzelheiten finden sich in der Mitteilung zur Empfehlung der Pflegekommission.
Wichtig zur Einordnung: Die Pflegemindestlöhne betreffen ausschließlich die Alten- und Langzeitpflege, nicht den Krankenhausbereich. Nach Angaben des Ministeriums arbeiteten damals rund 1,3 Millionen Beschäftigte in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Wie viele davon tatsächlich profitieren, ließ sich allerdings kaum genau beziffern – denn anders als in Krankenhäusern sind Tarifverträge in der Langzeitpflege längst nicht flächendeckend verbreitet. Wo es keinen Tarifvertrag gibt, bildet der Mindestlohn die zentrale Untergrenze. Zum Vergleich: Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn lag damals bei zwölf Euro pro Stunde, die Pflegemindestlöhne lagen also deutlich darüber.
Die Reaktionen der Verbände fielen unterschiedlich aus. Die Gewerkschaft Verdi, die in der Pflegekommission vertreten ist, begrüßte die Absicherung nach unten, betonte aber, dass ein Mindestlohn allein nicht ausreiche, um die Arbeit attraktiver zu machen – nötig seien umfassende Tarifverträge, von denen gerade bei kommerziellen Anbietern viele Beschäftigte weiterhin ausgeschlossen blieben. Diese Position lässt sich in der Einschätzung von Verdi zu den Pflegemindestlöhnen nachlesen. Der Deutsche Pflegerat hob in seiner Stellungnahme zu den Pflegemindestlöhnen hervor, dass die Mindestlöhne über dem gesetzlichen Niveau liegen, kritisierte jedoch die geringen Lohnabstände zwischen den Qualifikationsstufen: Der Unterschied von rund drei Euro zwischen Pflegefachpersonen und qualifizierten Hilfskräften setze kaum Anreize, eine höhere Qualifikation anzustreben.
Aus Sicht der Arbeitgeberverbände – etwa des bpa und des Deutschen Roten Kreuzes – ist die Erhöhung zwar grundsätzlich richtig, verschärft aber die Finanzierungsfrage. Da höhere Löhne bislang vor allem über die Eigenanteile der Pflegebedürftigen refinanziert werden, sahen sie den Gesetzgeber in der Pflicht, sozial ausgewogene Lösungen zu finden, die die zu pflegenden Menschen nicht zusätzlich belasten. Zur Einordnung: Die Pflegekommission ist paritätisch mit acht Mitgliedern besetzt – je zwei Vertretungen der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände sowie der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite kirchlicher Arbeitgeber. Sie erarbeitet die Vorschläge, die als Grundlage für die Festsetzung der Mindestlöhne dienen.
Krankenhaustransparenzgesetz: Level-Einteilung der Kliniken geplant
Mitte August 2023 legte das Bundesgesundheitsministerium eine Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Förderung der Qualität durch Transparenz im Krankenhauswesen" vor – kurz Krankenhaustransparenzgesetz. Es soll die geplante Krankenhausreform flankieren und Struktur- sowie Leistungsdaten der Kliniken öffentlich sichtbar machen. Patient:innen sollten so vergleichen können, welche Leistungen eine Klinik anbietet und in welcher Qualität. Auch Zahlen zur ärztlichen und pflegerischen Personalausstattung waren zur Veröffentlichung vorgesehen. Den damaligen Entwurf stellt das Ministerium in seiner Übersicht zum Krankenhaustransparenzgesetz bereit.
Der vorgesehene Datenweg sah vor, dass die Kliniken Angaben zu Leistungsgruppen, Diagnosen, Prozeduren sowie zum Pflege- und ärztlichen Personal an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermitteln – jene Stelle, die auch für die DRG-Berechnung zuständig ist. Das InEK sollte die Daten an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) weiterleiten, das sie gemeinsam mit weiteren Qualitätsdaten auswertet und schließlich an das Ministerium zur Veröffentlichung übergibt.
Kern des Entwurfs war eine bundesweite Zuordnung der Krankenhäuser zu Versorgungsstufen, den sogenannten Leveln. Ein Level-3-Haus sollte mindestens fünf internistische und fünf chirurgische Leistungsgruppen sowie Intensiv- und Notfallmedizin und acht weitere Leistungsgruppen vorhalten. Level 2 verlangte je zwei internistische und chirurgische Leistungsgruppen plus Intensiv- und Notfallmedizin und drei weitere Gruppen. Ein Level-1N-Haus musste allgemeine innere Medizin, allgemeine Chirurgie, Intensiv- und Notfallmedizin abdecken, während Level 1i eine sektorenübergreifende Versorgungsstelle ohne reguläre Notfallmedizin bezeichnete. Neu hinzu kam das Level F für spezialisierte Fachkrankenhäuser. Für Pflegefachpersonen ist das relevant, weil mit der Level-Logik auch die Personaldaten sichtbar werden – und weil die Einteilung mittelfristig beeinflusst, welche Klinik welche Leistungen überhaupt noch erbringt.
Die Kritik an der Level-Einteilung blieb deutlich. Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband bezeichnete ein Transparenzregister als überflüssig, da sich aus den Leveln kein verlässlicher Rückschluss auf die Versorgungsqualität ziehen lasse. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ging weiter und warf dem Ministerium vor, über die Hintertür eine Zentralisierung der Krankenhausplanung zu betreiben und die Planungskompetenz der Länder zu beschneiden; Patient:innen würden eher in die Irre geführt als informiert. Diese Position vertritt die DKG in ihrer Einschätzung, das Gesetz entmachte die Länder bei der Krankenhausplanung. Auch Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses meldeten erhebliche Bedenken an. Eigene Stellungnahmen aus der Pflege lagen zum Zeitpunkt der Folge nicht vor.
Kurznachrichten: Vorbehaltsaufgaben, Weiterbildungsordnung und Stipendien
DGF-Gutachten zu heilkundlichen Tätigkeiten auf der Intensivstation
Die Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste (DGF) ließ ein juristisches Gutachten erstellen, das untersucht, welche Tätigkeiten auf einer Intensivstation auch von Pflegefachpersonen mit abgeschlossener Fachweiterbildung übernommen werden können – und nicht zwingend dem ärztlichen Personal vorbehalten bleiben müssen. Das Gutachten empfiehlt unter anderem, die Weiterbildungsordnung zu reformieren, weil die bestehenden Länderregelungen die klinische Praxis nicht mehr abbildeten. Eine bundesweit einheitliche Musterweiterbildungsordnung könnte hier Abhilfe schaffen, müsste mangels Selbstverwaltungsstrukturen aber zunächst über die Länderparlamente umgesetzt werden. Konkret nennt das Gutachten Tätigkeiten wie das Steuern und Anpassen von Beatmungseinstellungen, die Pflegefachpersonen faktisch längst übernehmen. Die Details finden sich in der Mitteilung der DGF zum Rechtsgutachten.
Weiterbildungsordnung der Pflegekammer NRW
Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen arbeitete zum Zeitpunkt der Folge an einer eigenen Weiterbildungsordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten sollte. Damit läge die Verantwortung für Zertifizierung, Nachweise und die Registrierung von Qualifikationen künftig nicht mehr beim Land, sondern bei der Kammer selbst – ein Beispiel dafür, wie Selbstverwaltungsstrukturen pflegerische Bildung konkret prägen. Hintergründe dazu liefert ein Bericht über die Weiterbildungsordnung der Pflegekammer NRW.
Stipendium für das Pflegestudium in Bayern
Studierende des primärqualifizierenden Pflegestudiums konnten sich in Bayern künftig auf ein Stipendium bewerben: Bis zu 600 Euro monatlich sollten an 60 Studierende über drei Jahre ausgezahlt werden. Im Gegenzug verpflichteten sich die Geförderten, nach dem Abschluss mindestens drei Jahre in einer bayerischen Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung zu arbeiten.
Deutscher Pflegetag 2023
Schließlich der Hinweis auf den Deutschen Pflegetag, der am 28. und 29. September 2023 in Berlin stattfand. Das Programm war damals in sechs Säulen gegliedert – von Themen wie Auslandsrekrutierung, PPR 2.0 und Krankenhausstrukturreform über Digitalisierung und Vorbehaltsaufgaben bis hin zur Akademisierung. Mehr Informationen bot die Website des Deutschen Pflegetags.
Zum Weiterhören
- ÜG182 – Krankenhausreform (Prof. Dr. Henriette Neumeyer)
- ÜG145 – Vorbehaltsaufgaben in der Pflege (Prof. Dr. Frank Weidner)
- PU050 – Krankenhausstrukturreform / Studie der KAP
Quellen
- Pflegemindestlöhne steigen (bundesgesundheitsministerium.de)
- Stellungnahme des DPR zu den Pflegemindestlöhnen (dpr.de)
- Stellungnahme Verdi Pflegemindestlöhne (verdi.de)
- Krankenhaustransparenzgesetz Vorlage (bundesgesundheitsministerium.de)
- DKG zum KH-Transparenzgesetz (dkg.de)
- Pressemitteilung DGF zu Vorbehaltsaufgaben (dgf-online.de)
- Pflegekammer NRW Weiterbildungsordnung (bibliomed-pflege.de)
- Website des Deutschen Pflege Tages in Berlin (deutscher-pflegetag.de)
