- Verdi rief die Beschäftigten von Charité und Vivantes nach Ablauf eines 100-Tage-Ultimatums zum dreitägigen Streik auf.
- Im Zentrum standen ein Tarifvertrag Entlastung und der „TVÖD für alle" – auch für Tochterunternehmen.
- Ein Gericht untersagte den Streik zunächst, ließ ihn dann aber weiterlaufen; Vivantes lehnte die Forderungen als wirtschaftlich nicht tragbar ab.
In dieser Folge des PflegeUpdate ging es um ein Thema, das im August 2021 für viel Aufsehen sorgte: den dreitägigen Warnstreik der Beschäftigten an den Berliner Kliniken Charité und Vivantes. Wir fassen für dich zusammen, wie es dazu kam, worum gestritten wurde, wie ein Gericht in das Geschehen eingriff – und wir ordnen die Grundsatzfrage ein, ob Streik in der Pflege überhaupt vertretbar ist. Bitte beachte: Alle Zahlen, Verfahren und Ankündigungen geben den damaligen Stand wieder.
Wie es zum Streik an Charité und Vivantes kam
Die Gewerkschaft Verdi hatte die Beschäftigten der Charité und von Vivantes zu einem dreitägigen Streik aufgerufen. Auslöser war das Ablaufen eines sogenannten 100-Tage-Ultimatums. Hintergrund: Beschäftigte von Vivantes, seinen Tochterunternehmen und der Charité hatten eine Petition gestartet und diese am 12. Mai mit 8.379 Unterschriften an Vertreter:innen des Berliner Senats übergeben. Gefordert wurden ein Tarifvertrag Entlastung sowie der TVöD für alle.
An die Übergabe war ein Ultimatum von 100 Tagen geknüpft – der Zeitraum, in dem die Politik die Forderungen umsetzen sollte. Als diese Frist verstrich, ohne dass sich aus Sicht der Beschäftigten Wesentliches bewegte, reagierte die unter dem Namen Berliner Krankenhausbewegung organisierte Initiative mit dem Arbeitskampf. Der dreitägige Streik begann an allen Standorten und betraf nicht nur Pflegefachpersonen, sondern auch weitere Versorgungsbereiche der Krankenhäuser.
Tarifvertrag Entlastung und „TVÖD für alle": die beiden Forderungen
Der Tarifvertrag Entlastung ist eine seit Längerem von Verdi verfolgte Idee. Im Kern geht es darum, den Personalmangel über tariflich festgelegte Mindestbesetzungen pro Station und Schicht zu bekämpfen und so die Arbeitsbedingungen zu verbessern. In knapp 20 Kliniken bundesweit waren bis dahin entsprechende Tarifverträge oder personelle Entlastungen erkämpft worden – etwa an der Unimedizin Mainz, der Uniklinik Jena oder den Unikliniken Schleswig-Holstein.
Das Prinzip: Teams stellen schichtgenaue Forderungen auf, wie viele Beschäftigte vor Ort sein müssen, und verhandeln diese mit der Klinikleitung. Wird die vereinbarte Besetzung unterschritten, erhalten die in Unterbesetzung Arbeitenden einen Belastungsausgleich – in Geld oder Freizeit. In Jena gab es damals zum Beispiel nach sechs Diensten in Unterbesetzung einen zusätzlichen freien Tag. Verdi kritisierte zudem, dass der gemeinsam mit Deutscher Krankenhausgesellschaft und Deutschem Pflegerat entwickelte Vorschlag eines Personalbemessungsinstruments, die PPR 2.0, vom Gesundheitsministerium nicht akzeptiert werde. Ein neues, wissenschaftlich fundiertes Instrument sollte erst bis 2025 entstehen – so lange wollte die Gewerkschaft nicht warten. Auch die Pflegepersonaluntergrenzen hielt Verdi für ungeeignet.
Die zweite Forderung, der „TVöD für alle", zielte auf die Beschäftigten der Vivantes-Tochterunternehmen. Diese wurden nach Angaben der Berliner Krankenhausbewegung deutlich schlechter bezahlt als Kolleg:innen mit Altverträgen oder an anderen städtischen Häusern. Genannt wurden Beispiele wie eine Reinigungskraft, die nach vier Jahren rund 783 Euro brutto weniger pro Monat erhielt, oder eine physiotherapeutische Fachkraft mit nach sechs Jahren etwa 791 Euro weniger.
Gerichtliches Hin und Her um den Warnstreik
Geplant war, dass der Streik am Montag, dem 23. August, um 6 Uhr an allen Standorten beginnt und am Dienstag in fast allen Vivantes-Kliniken sowie an den Charité-Standorten mindestens je eine Station betroffen wäre. Doch es kam anders: Am Montagabend erwirkte Vivantes vor dem Arbeitsgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, die den Warnstreik zunächst untersagte. Vivantes berief sich auf eine bestehende Friedenspflicht und argumentierte, die Notfallversorgung sei nicht gewährleistet.
Aus Sicht der Streikenden war das besonders absurd, weil sich die Geschäftsführung zuvor geweigert habe, eine Notdienstvereinbarung zu unterzeichnen. Eine solche Vereinbarung ist bei Streiks im Krankenhaus eigentlich Standard: Sie regelt eine Mindestbesetzung, das Sperren einzelner Betten oder Stationen und das Aussetzen planbarer Aufnahmen, während der Notfallbetrieb weiterläuft und Patient:innen nicht gefährdet werden. Auch die Berliner Politik war alarmiert – Franziska Giffey etwa kritisierte das Vorgehen der Vivantes-Spitze.
Am Dienstag entschied das Arbeitsgericht dann, dass der Warnstreik weitergehen darf. Verdi legte eine Erklärung vor, wonach die Patient:innenversorgung über den gesamten Streikzeitraum sichergestellt sei; ein Verstoß gegen die Friedenspflicht ließ sich laut Mitteilung des Gerichts nicht feststellen. Rund 200 Beschäftigte demonstrierten daraufhin vor dem Roten Rathaus. Aus Sicht der Streikenden hatte die kurzfristige Untersagung den Arbeitskampf eher gestärkt: Die Motivation in den Teams sei spürbar gestiegen, und es hätten sich Beschäftigte angeschlossen, die ursprünglich gar nicht streiken wollten. Betont wurde dabei, dass es nicht um den Streik an sich gehe, sondern darum, den Arbeitgeber überhaupt an den Verhandlungstisch zu bringen – ein Ziel, dem man sich am Ende der Streiktage durch angebotene Gesprächstermine zumindest angenähert habe.
Die Position von Vivantes
Auch der Klinikkonzern selbst kam in der Folge zu Wort. Vivantes hielt einen Tarifvertrag Entlastung für den falschen Weg: Weil bundesweit zu wenig Fachpersonal verfügbar sei, würden verbindliche Mindestbesetzungen dazu führen, dass weniger Patient:innen behandelt werden könnten. Das hätte nach Konzernangaben einen Abbau von 360 bis 750 Betten zur Folge – womit Vivantes seinem Versorgungsauftrag für das Land Berlin nicht mehr nachkommen könne.
Den „TVöD für alle" lehnte das Unternehmen mit Verweis auf zusätzliche Kosten von rund 35 Millionen Euro pro Jahr ab; dauerhaft drohe so ein Subventionsbetrieb. Zugleich betonte die Geschäftsführung, sich für zeitgemäße Vergütungsbedingungen in den Tochterunternehmen einzusetzen, was angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aber schwierig sei. Als Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes dürfe Vivantes zudem keine eigenständigen Verhandlungen über einen Tarifvertrag Entlastung führen – die Forderung gehe daher rechtlich ins Leere. Vergleiche mit Unikliniken wie Jena oder Kiel wies das Unternehmen wegen abweichender rechtlicher Bedingungen zurück.
Darf man in der Pflege überhaupt streiken?
Ein Streik in der Pflege wirft regelmäßig die Frage auf, ob man dabei nicht die eigenen Patient:innen vernachlässigt. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) verweist mit Blick auf den International Council of Nurses darauf, dass es zur Pflicht von Pflegefachpersonen gehöre, auf die eigene Gesundheit zu achten und sich für sichere, sozial gerechte Arbeitsbedingungen einzusetzen – und hält einen Streik vor diesem Hintergrund für gerechtfertigt. Wer sich für die rechtlichen Grundlagen des Streikrechts interessiert, findet dazu weiterführende Einordnungen.
Es gibt aber auch Gegenargumente. In der Pandemie, in der viele Menschen ihren Arbeitsplatz verloren, halten manche einen Streik für unangemessen, weil Pflegefachpersonen vergleichsweise sichere Stellen hätten; besser solle man bis zu regulären Tarifverhandlungen warten. Häufig wird zudem ins Feld geführt, dass planbare Eingriffe und Untersuchungen ausfallen, die für einzelne Patient:innen große Bedeutung haben. Auf der anderen Seite argumentieren die Streikenden, dass gerade die Pandemie zeige, wie wichtig systemrelevante Berufe sind – und dass eine angemessene Versorgung schon im Alltag kaum noch gewährleistet sei. Aus dieser Sicht ist es gefährlicher, die Lage so zu belassen, als für bessere Bedingungen einzutreten.
Rechtlich ist die Lage klar: Nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz besteht ein Streikrecht. Arbeitskämpfe dürfen von Gewerkschaften ausgerufen werden, nicht von einzelnen Beschäftigten oder Gruppen – streiken dürfen aber auch Nicht-Mitglieder. Solange die Patient:innenversorgung nicht gefährdet ist, ist ein Streik zulässig, so wie es auch das Arbeitsgericht Berlin in diesem Fall entschieden hat. Wie das Ganze ethisch-moralisch zu bewerten ist, bleibt dagegen umstritten – und genau darüber lohnt sich der Austausch in der Community.
Zum Weiterhören
- ÜG085 – Der Tarifvertrag der Charité (Carla Eysel & Dana Lützkendorf)
- ÜG064 – Gewerkschaften in der Pflege (Michael Quetting)
- ÜG094 – Pflege streikt! (Paula Klaan)
Quellen
- Pflegekräfte von Charité und Vivantes starten dreitägigen Streik (stern.de)
- Tarifvertrag Entlastung (verdi.de)
- Charité und Vivantes vertiefen Kooperation - Pressemitteilung der Charité (charite.de)
- Berliner Krankenhausbewegung (berliner-krankenhausbewegung.de)
- Berliner Bündnis Gesundheit statt Profite (gesundheitohneprofite.noblogs.org)
- Gericht untersagt Streik an Charité und Vivantes-Kliniken (faz.net)
- Warnstreik an Berliner Krankenhäusern geht weiter (morgenpost.de)
- Keine Untersagung Vivantes-Streik (berlin.de)
- Berlins Pflegekräfte setzen Ultimatum – und Rot-Rot-Grün macht drei Monate nichts (tagesspiegel.de)
- Vivantes-Chef spricht zu Pflegekräften – „Gesundheitswesen braucht Komplettreform“ (tagesspiegel.de)
- Pflegekräfte an Berliner Kliniken streiken (spiegel.de)
- TV-Entlastung und „TVöD für alle“ für Vivantes nicht tragbar (vivantes.de)
- Vivantes hält „Tarifvertrag Entlastung“ für falschen Weg (kma-online.de)
- Sind Warnstreiks in einer Pandemie vertretbar? (hr-inforadio.de)
- Dürfen alle Pflegekräfte streiken? (bibliomed-pflege.de)
- Warum Pflegekräfte auch für ihre Patienten streiken (heise.de)
- Vivantes-Mitarbeiter dürfen Streik fortsetzen (rbb24.de)
