- Der Errichtungsausschuss der Pflegekammer NRW bereitet die Kammerwahl im März 2022 vor.
- Der Mitgliedsbeitrag soll bei maximal 5 Euro monatlich liegen, frühestens ab September 2022.
- Ab Januar 2022 gelten in vier weiteren Fachbereichen Pflegepersonaluntergrenzen.
In dieser Update-Folge geht es um zwei Themen, die zum Zeitpunkt der Folge im September 2021 viel diskutiert wurden: den Aufbau der Pflegekammer in Nordrhein-Westfalen und die neu festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen für das Jahr 2022.
Ein Jahr Errichtungsausschuss der Pflegekammer NRW
Den Errichtungsausschuss der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen gibt es zum Zeitpunkt der Folge seit rund einem Jahr. Seine Aufgabe ist es, die Kammer aufzubauen. Im ersten Jahr hat er unter anderem die Voraussetzungen für eine Kammerwahl geschaffen, über die Anliegen der Kammer informiert und die Registrierung der Pflegefachpersonen in NRW organisiert.
Aktuell läuft diese Registrierung der Mitglieder. Jede Pflegefachperson in Nordrhein-Westfalen kann sich freiwillig registrieren lassen, primär läuft die Erfassung aber über die Arbeitgeber:innen. Sobald der organisatorische Rahmen steht, soll im März 2022 die Wahl der ersten Kammerversammlung stattfinden. Aufstellen lassen kann sich dafür jede Person, die sich als Mitglied registriert hat – ein Punkt, der vor allem für Pflegefachpersonen interessant ist, die über eine Kandidatur nachdenken.
Auch die Politik meldete sich damals zu Wort: Der nordrhein-westfälische Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann rief beruflich Pflegende dazu auf, sich zu registrieren. Er machte deutlich, dass eine Wahl oder eine Kandidatur die Möglichkeit zur Mitbestimmung eröffne, mehr Qualität entstehen lassen könne und dass beruflich Pflegende diese Chance nutzen sollten, um sich politisch Gehör zu verschaffen.
Der geplante Mitgliedsbeitrag
Ein heiß diskutierter Streitpunkt ist der Mitgliedsbeitrag – ein Argument, das Kammergegner:innen häufig anführen. Der Errichtungsausschuss versuchte, dieser Debatte etwas Druck zu nehmen: Der monatliche Beitrag der registrierten Pflegefachpersonen soll bei maximal fünf Euro liegen und frühestens ab September 2022 erstmals fällig werden.
Wichtig zur Einordnung: Das war zum Zeitpunkt der Folge noch nicht beschlossen, sondern lediglich eine Empfehlung des Errichtungsausschusses. Den endgültigen Beschluss muss die später gewählte Kammerversammlung fassen. Zusätzlich empfahl der Ausschuss, Teilzeitarbeitende bei der Beitragssatzung gesondert zu betrachten, Härtefallregelungen vorzusehen und eine Lösung für Doppelmitgliedschaften zu finden – etwa für Personen, die in Rheinland-Pfalz arbeiten, wo es bereits eine Pflegekammer gibt, und in NRW wohnen.
Wer Mitglied der Kammer sein darf
Viel diskutiert wurde außerdem die Frage, wer überhaupt Mitglied sein darf. ver.di und die Linke forderten, dass auch Assistenzpersonen in der Pflegekammer vertreten sein sollen. Dem stellte sich der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) Nordwest entgegen: In der Kammer würden keine Assistenz- und Hilfspersonen als Pflichtmitglieder geführt. Die Kammer sei vielmehr die Vertretung der Pflegefachpersonen mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung und der Erlaubnis zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung.
Der Verband begründet das damit, dass die Assistenz- und Hilfeausbildungen aktuell nicht einheitlich geregelt sind, während die Ausbildung der Pflegefachpersonen bundeseinheitlich geregelt ist und dem Titelschutz unterliegt. Hinzu kommt: Eine Pflichtmitgliedschaft von Hilfs- und Assistenzpersonen in der Pflegekammer NRW ist auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Der DBfK weist zudem darauf hin, dass gerade eine Kammer für klare berufliche Rollen sorgen kann – etwa über die Festlegung einer Berufsordnung, einer ihrer Kernaufgaben. Mehr dazu findest du in der Einordnung, dass die Pflegekammer nur für Pflegefachpersonen gedacht ist.
Neue Pflegepersonaluntergrenzen ab 2022
Das zweite Thema dreht sich um die Pflegepersonaluntergrenzen. Diese werden vom Bundesgesundheitsministerium festgesetzt und gelten bislang in einigen pflegesensitiven Fachbereichen. In der Praxis – etwa auf Intensivstationen – ist spürbar, dass stärker auf die Personalbesetzung geschaut und teils auch Betten gesperrt werden, wenn die Vorgaben nicht erfüllt werden können.
Bei den Untergrenzen geht es nicht in erster Linie um die Entlastung der Pflegefachpersonen – das ist allenfalls ein Nebeneffekt. Hintergrund ist der Schutz der Patient:innen vor den Folgen einer personellen Unterbesetzung, etwa vor Komplikationen oder Pflegefehlern. Die Untergrenzen sind allerdings nicht wissenschaftlich entwickelt und spiegeln nicht den tatsächlichen Bedarf für eine gute, professionelle Versorgung wider. Sie markieren nur ein Mindestmaß. Ein umfassendes Personalbemessungsinstrument soll im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erst bis 2024 entstehen.
Die Untergrenzenverordnung wurde überhaupt nur deshalb vom Ministerium festgesetzt, weil sich die Selbstverwaltung aus Krankenkassen und Krankenhäusern nicht auf die Werte einigen konnte – so war es auch dieses Mal. Festgelegt wurden vier weitere Bereiche, in denen ab Januar 2022 Untergrenzen gelten. Sie sind abteilungsspezifisch und unterscheiden zwischen Tag- und Nachtschicht. Betroffen sind die Orthopädie, die Gynäkologie und die Pädiatrie; die Werte orientieren sich an Daten des InEK, das die Daten zu den Untergrenzen sammelt und auswertet.
Konkret bedeutet das für die Gynäkologie: höchstens acht Patientinnen pro Pflegefachperson im Tagdienst und 18 in der Nacht. In der speziellen Pädiatrie soll eine Pflegefachperson tagsüber nicht mehr als sechs und nachts nicht mehr als 14 Kinder betreuen. In der Neonatologie liegen die Grenzen enger: ein Schlüssel von 1 zu 3,5 Kindern am Tag und 1 zu 5 in der Nacht. Zur Einordnung: Die Untergrenzen galten in vielen Bereichen bereits, wurden 2019 wegen der Corona-Pandemie ausgesetzt und 2021 wieder in Kraft gesetzt.
Zum Weiterhören
- ÜG079 – Pflegekammer NRW (Sandra Postel)
- PU010 – Neues aus der Pflegekammer NRW / Deutscher Pflegetag 2021
- ÜG056 – Personalbemessung und Patient-to-Nurse Ratio (Prof. Dr. Michael Simon)
Quellen
- Ein Jahr Errichtungsausschuss der Pflegekammer NRW: Mit großen Schritten zur Wahl der Kammerversammlung (pflegekammer-nrw.de)
- Die Pflegekammer ist nur für Pflegefachpersonen (springerpflege.de)
- Ministerium will weitere Untergrenzen für Pflegepersonal… (Deutsches Ärzteblatt)
- Pflegepersonaluntergrenzen im Krankenhaus (Bundesgesundheitsministerium)
